Ihre persönlichen Favoriten
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1. Befürworten Sie eine Erhöhung des Rentenalters (z.B. auf 67 Jahre)?
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört zu den wichtigsten Sozialwerken der Schweiz und ist ein wesentlicher Pfeiler der schweizerischen Altersvorsorge. Sie ist eine obligatorische Versicherung. Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der notwendige Lebensbedarf (Existenzgrundbedarf) gedeckt werden.
Die AHV-Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Finanziert wird die AHV nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die laufenden Renten der älteren Generationen finanzieren. Die Anzahl der Renter/-innen im Vergleich zu den Erwerbstätigen wird jedoch immer grösser. Die finanzielle Lage der AHV verschlechtert sich dadurch zusehends.
Um diesem Ungleichgewicht zwischen den Erwerbstätigen und der Rentnergeneration beizukommen und das Leistungsniveau der AHV beizubehalten, wird - neben anderen Massnahmen - vorgeschlagen, das Rentenalter der gestiegenen Lebenserwartung anzupassen. Damit soll die AHV finanziell entlastet werden. Die Schweizerische Stimmbevölkerung hat am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen, die das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 65 erhöht. Diese tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. Soll der Staat mehr Mittel für die Krankenkassen-Prämienverbilligung zur Verfügung stellen?
Die Krankenkassenprämie ist der Beitrag, den eine Privatperson jeden Monat für die Versicherung bezahlen muss. Die Höhe der Kosten hängt von der Versicherung und Franchise, sowie vom Wohnort und Alter ab. Personen mit einem tieferen Lohn und / oder vielen Kindern erhalten eine Prämienverbilligung vom Kanton, in dem sie wohnen.
Aufgrund der steigenden Kosten im Gesundheitswesen stiegen die Prämien in den letzten Jahren stetig an, voraussichtlich wird es auch per 2024 eine weitere Erhöhung der Krankenkassenprämien geben. Um dem entgegenzuwirken, fordert eine Initiative (Prämien-Entlastungs-Initiative), dass keine versicherte Person mehr als zehn Prozent ihres Einkommens für die Prämien bezahlen muss. Das bedeutet, dass den Personen, bei welchen die Kosten 10% des Einkommens überschreiten, eine Prämienverbilligung zusteht. Die Initiative sieht vor, dass der Bund mindestens zwei Drittel der Kosten übernimmt.
In einem Gegenvorschlag zur Initiative wird vorgeschlagen, dass der Bund die Kantone dazu verpflichtet, mehr Mittel für die Prämienverbilligung bereitzustellen. Heute belaufen sich die Vorgaben vom Bund dabei um eine Verbilligung von mind. 80% für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten, sowie mind. 50% für junge Erwachsene in Ausbildung.
3. Im Rahmen der BVG-Reform sollen die Renten gekürzt werden (Senkung Mindestumwandlungssatz von 6.8% auf 6%). Befürworten Sie diese Massnahme?
Die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) bildet die zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge. Die BVG hat zum Ziel den Versicherten die Fortsetzung ihres bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise zu ermöglichen.
In die berufliche Vorsorge zahlen die Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen zu mindestens gleichen Teilen in die Pensionskassen ein. Das Verfahren, das dabei angewendet wird, nennt sich Kapitaldeckungsverfahren: jeder und jede spart und bezahlt direkt für seine oder ihre eigene Leistung, wobei der/die Arbeitgeber/-in mindestens die Hälfte der Beiträge übernimmt.
Dieser individuelle Sparprozess beginnt mit 25 Jahren. Die Bedingung ist ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 22 050 Franken. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Mit dem Erreichen des Rentenalters wird das angesparte Guthaben im obligatorischen Teil (2023: Löhne bis CHF 88'200) mit einem Umrechnungsfaktor von 6.8% (Mindestumwandlungssatz) in die jährliche Altersrente umgewandelt. Somit erhalten Rentner/-innen jährlich 6.8% ihres über die berufliche Laufbahn angesparten Kapitals.
Die vom Parlament 2023 beschlossene Reform der beruflichen Vorsorge ("BVG-Reform") enthält neben der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8 Prozent auf 6 Prozent auch Ausgleichsmassnahmen für 15 Jahrgänge. Die vorliegende Frage bezieht sich ausschliesslich auf die Senkung des Mindestumwandlungssatzes.
4. Soll die bezahlte Elternzeit von heute 14 Wochen Mutterschafts- und zwei Wochen Vaterschaftsurlaub ausgebaut werden? [BePart-Frage]
In der Schweiz können Frauen heutzutage nach der Geburt eines Kindes 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und Väter zwei Wochen Vaterschaftsurlaub beziehen. Im Gegensatz zu ersterem kann der Vaterschaftsurlaub flexibel bezogen werden, das heisst entweder am Stück oder an einzelnen Tagen. Beide Elternteile erhalten 80% des Lohns während dieser Zeit.
Viele europäische Länder haben im Gegensatz zur Schweiz eine Elternzeit, die den Eltern mehr Spielraum bei der Aufteilung gibt. Die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) setzt sich ebenfalls dafür ein. Sie schlagen ein 38 Wochen-Modell mit 22 zusätzlichen Wochen Elternzeit vor. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass Mütter zwischen 16 und 23 und Väter 15 bis 22 Wochen Elternzeit beziehen können.
Gegner/-innen eines Ausbaus schlagen vor, dass die bereits gesetzlich festgelegten 14 Wochen flexibel zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden können und die Mutter nur noch ein zweiwöchiges Arbeitsverbot hat (anstelle von acht Wochen).
Auf kantonaler Ebene hat der Kanton Genf in einer Abstimmung vom 18. Juni 2023 als erster Kanton eine Elternzeit von 24 Wochen angenommen. Im Kanton Bern hingegen wurde am selben Tag die Einführung einer Elternzeit von 24 Wochen abgelehnt, die zusätzlich zu den bereits geltenden Mutter- und Vaterschaftsurlauben gegolten hätte.
5. Soll der Bund den gemeinnützigen Wohnungsbau finanziell stärker fördern? [BePart-Frage]
Gemeinnützige Bauträger orientieren sich an der Kostenmiete und wirtschaften ohne Gewinnabsichten. Damit spielen sie insbesondere für die Wohnungsversorgung von Bevölkerungsgruppen, die auf dem Markt aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen benachteiligt sind, eine wichtige Rolle. Die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus ist als Verfassungsauftrag (Art. 108 BV) ein Ziel der Wohnungspolitik des Bundes.
Heute fördert der Bund den gemeinnützigen Wohnungsbau indirekt über den sogenannten «Fonds de Roulement» (FdR). Beim FdR handelt es sich um einen Fonds des Verbands der gemeinnützigen Wohnbauträger, mit dem Wohnbaugenossenschaften zinsgünstige Darlehen gewährt werden. Dieser wurde 2020 mit einem Rahmenkredit von 250 Mio. CHF für 10 Jahre aufgestockt, um den Marktanteil gemeinnütziger Wohnungen aufrechtzuerhalten. Gemessen am Gesamtwohnungsbestand liegt dieser bei rund 5 Prozent. Zwischen den Kantonen gibt es jedoch starke Variationen.
Weitere Vorschläge für Förderungsmassnahmen haben sich bis anhin nicht durchgesetzt. So stimmte das Stimmvolk 2020 gegen die Initiative “Mehr bezahlbare Wohnungen”, die unter anderem verlangte, dass jährlich mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen durch gemeinnützige Wohnbauträger erstellt werden